| Batterieentsorgung |
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Rund 30.000 Tonnen Gerätebatterien werden jedes Jahr in Deutschland verkauft. Nach Gebrauch gehören alle Batterien und Akkus in die Sammelbehälter, die BATT-Boxen.  Weniger als zehn Prozent dieser Batterien sind schadstoffhaltige Energiezellen. Sie enthalten Blei, Cadmium oder Quecksilber.  Es war immer schon selbstverständlich, dass diese Stoffe nichts im normalen Hausmüll zu suchen haben.  Deutschlandweit gibt es drei Sortierzentren, die vom GRS Batterien beauftragt werden. Dort werden die gesammelten Batterien in die verschiedenen Systeme sortiert, um umweltverträglich beseitigt oder verwertet zu werden. Batterien enthalten Rohstoffe, die sich wiedergewinnen lassen. GRS Batterien nutzt insgesamt elf Recyclinganlagen in Europa. Bei der Verwertung von Nickel-Cadmium-Batterien wird Cadmium abdestilliert. Es kann so für die Produktion neuer Batterien verwendet werden. Zurück bleiben Stahl und Nickel zur Herstellung von Edelstahl. Nickel-Metallhydrid-Batterien werden unter Schutzgas zerkleinert (sie enthalten Wasserstoff) und mit anderem Nickelschrott gemischt. Dieses Gemisch wird zur Edelstahlherstellung genutzt. Bleibatterien werden verhüttet und Bleilegierungen für die Batteriefertigung zurückgewonnen. Bei quecksilberhaltigen Batterien wird das Quecksilber abdestilliert. Die Reststoffe gehen in die Stahlindustrie. Bei silberhaltigen Knopfzellen kann vorher das Edelmetall Silber abgetrennt werden. Alkali-Mangan- und Zink-Kohle-Batterien (also die "normalen" Haushaltsbatterien) müssen heute noch zu einem kleinen Teil deponiert werden, weil der Abfallstrom noch geringe Mengen Quecksilber enthält. Heute werden sie allerdings quecksilberfrei auf den Markt gebracht. Seit dem Jahr 2001 ist Quecksilber in diesen Batterien sogar verboten. In einigen Jahren ist dann dieser Abfallstrom fast völlig quecksilberfrei. Solche Batterien können in verschiedenen thermischen Verfahren recycelt werden. Das geht vom Elektrostahlofen bis zur Zinkhütte.  Löw Energy Systems ist der GRS angeschlossen und fordert Sie auf, Batterien entsprechend der Batterieverordnung zu entsorgen.  Unsere Registrierung Nummer bei der GRS lautet: 10701969. Natürlich geben wir Ihnen gerne jederzeit einen Nachweis darüber.  Informationen zum neuen Batteriegesetz gültig ab 01.12.2009  Verkehrsverbote Zusätzlich zum bereits heute geltenden Verkehrverbot für quecksilberhaltiger Batterien (bei mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber), ist zukünftig das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind allenfalls Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind (§3 Abs. 2 BattG).  Ebenfalls davon ausgenommen, sind Batterien, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.  (Übergangsvorschriften § 23 Abs. 1 BattG).  Anzeigepflichten der Hersteller Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien in Deutschland in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt in elektronischer Form anzuzeigen. Das  Umweltbundesamt richtet hierzu in den nächsten Wochen eine Datenbank ein, die über das Internet erreichbar sein wird. Durch das Melderegister erhalten die Vollzugsbehörden in den Bundesländern den notwendigen Überblick über die auf dem deutschen Markt tätigen Batteriehersteller.  Ein Teil dieser Anzeigedaten ist auch zur Veröffentlichung vorgesehen. Der Markt wird so für Wettbewerber und Endnutzer transparent. Eine Selbstkontrolle der Wirtschaft zur Verhinderung von sogenannten Trittbrettfahrern wird ermöglicht.  Genehmigungspflicht für Rücknahmesysteme Mit Einführung des Batteriegesetzes gibt es erstmals auch „offiziell“ kollektive Rücknahmesysteme.  Pflichten der Vertreiber Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie die Menge, deren sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Für Unternehmen des Versandhandels (auch Internet) gilt das Versandlager als Verkaufsstelle.
Hinweispflichten Vertreiber von Batterien haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen, - dass Batterien an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, - das der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien verpflichtet ist und - welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne und die chemischen Zeichen nach § 17 BattG haben.  Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (z.B. Internet, Katalog) zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
Sammelziele Erstmals gibt es verbindliche Quoten für das Sammeln von Geräte-Altbatterien. Die Sammelquote für Rücknahmesysteme muss ab 2012 mindestens 35 Prozent und ab 2016 mindestens 45 Prozent betragen.
Kennzeichnung Alle Batterien müssen zukünftig mit dem Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne (vergleichbar wie Elektro- und Elektronikgeräte) gekennzeichnet werden. Die durchgestrichene Abfalltonne wird erweitert um die Angabe der chemischen Zeichen von Blei (Pb), Cadmium (Cd) und Quecksilber (Hg), sofern diese in Konzentrationen oberhalb der Grenzwerte enthalten sind (§ 17 Abs. 3 BattG). Die Größe des Symbols ist in § 17 Ab. 2 BattG definiert. Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebraucht werden. Ist eine Kennzeichnung aufgrund der Größe der Batterie (z.B. bei Knopfzellen) nicht möglich, ist das Symbol auf der Verpackung anzubringen. Darüber hinaus müssen die Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangaben versehen werden. Vor der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Batterien, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind (Übergangsvorschriften § 23 Abs. 1 BattG)  |
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